Ostsächsischer Leichtathletikverein Bautzen (e.V.)

S A T Z U N G

des Ostsächsischen Leichtathletikverein Bautzen (e.V.)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, Mitgliedschaften

      in Verbänden des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen Ostsächsischer Leichtathletikverein Bautzen e.V.   

       (Abkürzung: OSLV Bautzen).Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden     

       unter VR 5792 eingetragen.

(2)   Der Verein ist Mitglied in Verbänden und Organisationen, die zur Umsetzung der Aufgaben des Vereins 

       dienlich sind. Die Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen der Verbände an.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen.

(4)   Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem   

       Gebiet leichtathletischer Betätigung verwirklicht, im Einzelnen durch:

       -    Förderung junger Talente in der Leichtathletik auf leistungssportlicher Basis

       -    Organisation eines geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für alle Altersklassen

       -    Durchführung massensportlicher Aktivitäten für alle Vereinsmitglieder

       -    Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen, Fahrten

            und Wanderungen

(5)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

       „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(6)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(7)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

        in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(8)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

       unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(9)   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des

       Vereinsvermögens.

(10) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(11) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

(12) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.

(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.

(3)   Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf

        den Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte

        und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit

        auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur

        Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.

(4)   Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweiligen Fassung

        an und unterwirft sich diesen Regelungen.

(5)   Die Aufnahme in den Verein ist erfolgt und beginnt mit dem Aufnahmeantragsdatum, indem dem

        Antragssteller eine Information zur Aufnahme mitgeteilt wird.

(6)   Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist

        unanfechtbar.

(7)   Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, welche beitragsfrei gestellt sind und die Rechte ordentlicher

        Mitglieder haben.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand

        schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Halb- oder Jahresende

        möglich.

        Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den

        Vereinszweck verstößt, die Satzung grob oder wiederholt verletzt, sich grob unsportlich verhält oder

        seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Beschluss zum

        Ausschluss eines Mitgliedes ist durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit zu fassen.

(2)   Der Ausschluss wird dem Mitglied mittels Einschreibebrief mitgeteilt.

(3)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche Verpflichtungen gegenüber

        dem Verein bis zum Ende des laufenden Halbjahres bestehen.

(4)   Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach Ablauf eines Jahres einen Antrag auf      

       Wiederaufnahme stellen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2)   Die Mitglieder haben das Recht Vorschläge, Kritiken und Hinweise zur Verbesserung des Vereinslebens

        zu unterbreiten.

(3)   Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(4)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des

       Vereins und der Regelungen des Deutschen und des Sächsischen Leichtathletikverbandes zu verhalten.

(5)   Alle Mitglieder haben insbesondere die Pflicht, alle Formen von Doping zu unterlassen. Sie haben sich

       entsprechend der Hinweise des Sportarztes zu verhalten. Eine Verletzung dieser Pflicht zieht den

       sofortigen Ausschluss aus dem Verein nach sich.

 

§ 5 Beiträge

(1)   Jedes Mitglied ist zur Zahlung folgender Beiträge und Gebühren verpflichtet.

       a) eine Aufnahmegebühr

       b) ein jährlicher Mitgliedsbeitrag

       c) eventuelle Mahngebühren

(2)   Über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge beschließt der Vorstand.

(3)   Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er wird je zu 50% am 01. Januar und am 01. Juni fällig.

(4)   Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

(5)   Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung/Finanzordnung zur Zahlung gegenüber

       dem Verein verpflichtet sind, werden auch dann nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig

       aus dem Verein - gleich aus welchem Grunde - ausscheidet.

(6)   Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht

       vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der

       Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung

       eines Projekts oder größere Ausgaben). In diesem Fall kann die Außerordentliche oder Ordentliche

       Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen.

       Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

       Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das

       einzelne Mitglied zu erbringen hat, darf 50% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages

       nicht übersteigen.

 

§ 6 Organe des Vereins und Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Organe des Vereins sind:           

        a)      die Mitgliederversammlung

        b)      der Vorstand

(2)   Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt

       oder der Abberufung.

(3)   Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(4)   Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der

       Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

(5)   Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten.

 

§ 7 Die Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

        -   Wahl und Entlastung des Vorstandes

        -   Genehmigung des Haushaltsplanes

        -   Satzungsänderungen

        -   Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

        -   Auflösung des Vereins

(2)   Die Mitgliederversammlung findet aller 3 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(3)   Die Mitgliederversammlung wird schriftlich und durch Bekanntmachung auf der vereinseigenen

       Homepage mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

       Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

(5)   Anträge auf Änderung der Satzung müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim

       Vorstand des Vereins eingegangen sein. Andere Anträge sind mindestens eine Woche vor der

       Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

(6)   Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.

(7)   Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen.

(8)   Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9)   Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten und dem

        Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der jeweiligen Versammlung

        ernannt.

 

§ 8 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen

        Antrag von mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand muss

        innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.

(2)   Die Außerordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich und durch Bekanntmachung auf der

        vereinseigenen Homepage mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen

 

§ 9 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus maximal 3 Mitgliedern. Im Einzelnen:

        a)      dem Präsidenten/in

        b)      dem 1. Vizepräsidenten/in

        c)      dem Schatzmeister/in

(2)   Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.

(3)   Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne 

       Vorstandsmitglieder. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig austritt, kann der verbleibende Vorstand

       einen Nachfolger kommissarisch einsetzen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5)   Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die

       nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(6)   Der Verein wird im Rechtsverkehr jeweils durch zwei der im Folgenden genannten   

       Vorstandsmitglieder vertreten.

       a)      dem Präsidenten

       b)      dem 1. Vizepräsidenten

       c)      dem Schatzmeister

       Intern gilt folgende Regel: Sollten Vorstandsmitglieder, die im verwandtschaftlichen Verhältnis

       zueinanderstehen, Ehepartner oder Geschwister sein, oder in einer Lebenspartnerschaft leben,

       so tritt hierfür ein Vorstandsmitglied ein.

(7)   Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren, kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss

       festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein

       erhält.

(8)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.

(9)   Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom  Präsidenten oder

       Vizepräsidenten zu unterschreiben ist.

 

§ 9 a Revisoren

(1)   Der Vorstand beruft jeweils für drei Jahre ein Mitglied zum Revisor.

(2)   Zum Revisor kann jeder berufen werden, der volljährig und mindestens ein Jahr ordentliches

       Vereinsmitglied ist. Der Revisor darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.               

(3)   Der Revisor hat stichpunktartig die Kassen- und Kontenführung des Vereins innerhalb des

       Geschäftsjahres einmal zu überprüfen. Ihm obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und ggf. die

       Prüfung von Einzelvorgängen.

(4)   Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisor Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins

       zu geben und sämtliche Auskünfte zu erteilen.

(5)   Der Revisor berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung dem Jahresabschlusses

       sowie den Vorstand über sämtliche sonstige Ergebnisse seiner Prüfung. Er ist im Übrigen in besonderer

       Weise zum Stillschweigen über alle ihm bekanntwerdenden, vereinsinternen Vorgänge verpflichtet.

 

§ 10 Vergütung der Vereinstätigkeit

(1)   Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten  entgeltlich auf

       der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach

       § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der

       Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3)   Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen

       Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage.

(4)   Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach

        § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein

       entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(5)   Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeit

       Grenzen über die Höhe der Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 11 Satzungsänderungen

(1)   Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht

       oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen

       und beim Amtsgericht anzumelden.

 

§ 12 Datenschutz

(1)   Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins

       erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder

       eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

(2)   Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der

       Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3)   Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung kann der

       Verein eine Datenschutzrichtline, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung

       beschlossen wird, aufsetzen.

 

§ 13 Vereinsordnungen

(1)   Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

(2)   Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister

       eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

(3)   Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig,

       sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Reglung getroffen wird.

(4)   Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden.

       a)      Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;

       b)      Finanzordnung;

       c)      Beitragsordnung;

       d)      Wahlordnung,

       e)      Jugendordnung;

       f)       Ehrenordnung.

(5)   Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung,

       insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderung und

       Aufhebungen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür mit vierwöchiger Frist gesondert einberufene

       Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

       erforderlich.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

       an den Leichtathletik Verband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

       mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

       Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Bautzen 25.09.2023